Sonderpädagogischer Förderbedarf Körperbehinderung
Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarf Körperbehinderung
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens.
Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer Schädigung des Stütz- und Bewegungssystems, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit so in ihren Bewegungs- und Verhaltensmöglichkeiten sowie im Lernen beeinträchtigt sind, dass die Selbstverwirklichung in sozialer Interaktion erschwert ist.