Sonderpädagogischer Förderbedarf - landesspezifische Regelungen
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bundesweit sehr ähnlich geregelt:
- So gibt es bundesweit beispielsweise 7 verschiedene Förderschwerpunkte: Sprache, Lernen, geistige Behinderung, Körperbehinderung, Hören, Sehen und sozial-emotionale Probleme (teils auch Autismus separat).
- Hinzukommt, dass alle Bundesländer ein Verwaltungsverfahren kennen, wie sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird und alle Bundesländer Inklusion kennen, wenn auch nicht alle ein Recht auf Inklusion aufweisen.
Ungeachtet dessen gibt es in allen Bundesländern natürlich auch Besonderheiten, was den sonderpädagogischen Förderbedarf anbelangt, weswegen ich für einige Bundesländer hier nochmals die landesspezifischen Regelungen darstelle, zu denen Sie durch Anklicken des jeweiligen Links gelangen:
- Sonderpädagogisches Bildungsangebot & Inklusion Baden-Württemberg
- Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion Bayern
- Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion Hessen
- Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf & Inklusion Niedersachsen
- AO-SF-Verfahren - Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion NRW
- Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion Rheinland-Pfalz
Informieren Sie sich also für Ihr konkretes Bundesland. Im Übrigen verweise ich für die praxisrelevanten Hauptprobleme auf die Links, "wie verhindere ich sonderpädagogischen Förderbedarf" und "Recht auf Inklusion durchsetzen". Und natürlich können sich mich für eine Erstberatung
oder ein Mandat
auch direkt kontaktieren, dann helfe ich Ihnen als deutschlandweit tätiger und erfahrener Anwalt für Schulrecht gerne weiter!